kb hat geschrieben:palle hat geschrieben:kb hat geschrieben:http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html
Nicht ohne Grund gibt es in sämtlichen Bibliotheken Kopierer.
Ja, um kleine Teile zu kopieren. Ich hatte den Vorschlag so verstanden, dass das gesamte Buch kopiert werden sollte.
Ja, hatte ich auch so verstanden. Ich weiß, es hört sich "illegal" an, aber so stehts hier:
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
widerspricht absatz 4 dem nicht?
(4) Die Vervielfältigung
a) [...]
b) eines Buches [...], wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
ich finde diesen paragraphen aber insgesamt irgendwie ziemlich verwirrend. im ersten satz steht, dass man zum privaten gebrauch alles machen darf. im zweiten und dritten absatz wird dann noch mehr legitimiert. und in den weiteren absatz wird das ganze dann wieder eingeschränkt. welcher absatz jetzt aber gilt, wenn sich zwei absätze widersprechen, ist mir nicht klar...