kb hat geschrieben:@Meisterbrau
Zitat: "Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6 und 7 zu überlassen.".
Das heißt, dass der Arzt dazu verpflichtet ist. Dass es nicht die Originalbilder, sondern eine "Abschrift/Ablichtung" ist, ist doch Jacke wie Hose.
Geht ja nicht darum, dass man die Röntgenbilder für sich behält, sondern sie bekommen wird, wenn man will. Und da kann der Arzt nicht sagen "Nö, geb ich nicht".
haste mal den zitierten Teil gelesen?
Absatz 1 Satz 2 Nr 2,3,6 und 7 sind Aufzeichungen über
- die Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,
- den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,
- die untersuchte Körperregion,
- die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben und
- bei einer Behandlung zusätzlich den Bestrahlungsplan nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und das Bestrahlungsprotokoll nach § 27 Abs. 3.
Das sind nicht die Bilder, das sind die Aufzeichnungen über den Vorgang des Röntgens, wie sie auch im Röntgenpass z.B. festgehalten werden.