Klausuren

Allgemeines rund um's Informatikstudium an der RWTH Aachen
[StuBe] Mails aus dem Verteiler der Studienberatung Informatik

Beitragvon Miss*Sunflower » 12.02.08 23:32

ohne gewähr, aber bei den psychologen ist es so, dass die zeit ab der ersten anmeldung tickt.
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Beitragvon Martin » 12.02.08 23:38

mr.nice hat geschrieben:bedeutet, dass die 1,5 Jahre dann losgehen, wann ich zum ersten mal mitschreibe/einen fehlversuch bekomme?


Ich werde jetzt nicht solange den Satz aus der Prüfungsordnung umformulieren, bist du ihn endlich verstehen willst. Lies bitte selber in der Prüfungsordnung nach, bist du das verstanden hast.
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Beitragvon mr.nice » 13.02.08 00:38

:)
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Beitragvon blightzero » 13.02.08 01:37

Also bezüglich der 1.5 Jahre die hier erwähnt sind konnte ich in der BPO nichts finden.
Unter §6 Prüfungen und Prüfungsfristen heißt es lediglich unter 6.7:
Die Studierenden sollen Lehrveranstaltungen zu dem im Studienplan (Anlage 1) vorgesehe-
nen Zeitpunkt besuchen. Sie müssen sich spätestens im zweiten Semester nach dem Er-
werb der Prüfungszulassung (siehe §11 Abs. 2) in einer Lehrveranstaltung zu der zugehöri-
gen Prüfung anmelden. Für die Frist gilt § 8 Abs.3 Studienbeitrags- und Hochschulabgaben-
gesetz (StBAG) entsprechend. Wer diese Fristen überschreitet, muss die Prüfungszulassung
erneut erwerben, es sei denn, dass sie bzw. er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
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Beitragvon Martin » 13.02.08 01:41

blightzero hat geschrieben:Also bezüglich der 1.5 Jahre die hier erwähnt sind konnte ich in der BPO nichts finden.


Ich habe auch nie von 1.5 Jahren geredet. Aber bevor ihr euch noch zu Tode sucht: § 20, Abs. 2:
Wiederholungsprüfungen [...] müssen spätestens im zweiten Semester nach dem Fehlversuch der Erstprüfung erfolgen. Für die Frist gilt § 8 Abs. 3 StBAG entsprechend. Wer diese Frist überschreitet, verliert ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch, es sei denn, dass das Versäumnis nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten ist. [...]
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Beitragvon O.D. » 13.02.08 04:03

Konkret heitß das doch, dass man (als BSc) die Prüfung so lange verschieben kann bis man den ersten Versuch wahrnimmt.

Anders ausgedrückt wird Feigheit belohnt.

In der Regel wird einem diese Regelung zwar nicht begegnen, aber sie schwebt dennoch wie ein Damoklesschwert über einem. :?
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Beitragvon NeX » 13.02.08 11:48

nach 1,5 jahren verfällt meine prüfungszulassung....

d.h. doch "lediglich nur" das man dann etwaige hausarbeiten wieder machen muss etc.....

rein theoretisch ist im bachelor doch möglich das ich afi im 1 semester einmal versuche und dann erst wieder im 5 semester.......wenn ich denn wollte und die prüfungszulassung wieder bekäme...
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Beitragvon Martin » 13.02.08 11:57

NeX hat geschrieben:rein theoretisch ist im bachelor doch möglich das ich afi im 1 semester einmal versuche und dann erst wieder im 5 semester.......wenn ich denn wollte und die prüfungszulassung wieder bekäme...


Nein. Lern doch bitte mal lesen! Sobald du einen Versuch abgelegt hast, musst du die Klausur bis zum Ende des übernächsten Semesters bestanden haben.
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Beitragvon NeX » 13.02.08 12:05

blightzero hat geschrieben:Unter §6 Prüfungen und Prüfungsfristen heißt es lediglich unter 6.7:
Die Studierenden sollen Lehrveranstaltungen zu dem im Studienplan (Anlage 1) vorgesehe-
nen Zeitpunkt besuchen. Sie müssen sich spätestens im zweiten Semester nach dem Er-
werb der Prüfungszulassung (siehe §11 Abs. 2) in einer Lehrveranstaltung zu der zugehöri-
gen Prüfung anmelden. Für die Frist gilt § 8 Abs.3 Studienbeitrags- und Hochschulabgaben-
gesetz (StBAG) entsprechend. Wer diese Fristen überschreitet, muss die Prüfungszulassung
erneut erwerben, es sei denn, dass sie bzw. er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.


wer die fristen verpasst verliert die prüfungszulassung....

vielleicht verstehe ich ja auch das wort prüfungszulassung falsch.....
prüfungszulassung: hausarbeiten etc gemacht.....und man darf teilnehmen
??
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Beitragvon Martin » 13.02.08 12:07

mister_nu hat geschrieben:Aber bevor ihr euch noch zu Tode sucht: § 20, Abs. 2:
Wiederholungsprüfungen [...] müssen spätestens im zweiten Semester nach dem Fehlversuch der Erstprüfung erfolgen. Für die Frist gilt § 8 Abs. 3 StBAG entsprechend. Wer diese Frist überschreitet, verliert ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch, es sei denn, dass das Versäumnis nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten ist. [...]
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Beitragvon NeX » 13.02.08 12:13

habe den zusammenhag falsch gesehen....

bei meinem zitierten text geht es nur um prüfungszulassung.....nicht was passiert wenn man schon an einer teilgenommen hat...

SORRY....verlesen....
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Beitragvon Jens F » 15.02.08 17:20

Die Zeit bis zur Exmatrikulation tickt sobald du das erste mal durchgefallen bist in dem Fach.

Nicht wenn du die zum ersten mal anmeldest.
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