mr.nice hat geschrieben:bedeutet, dass die 1,5 Jahre dann losgehen, wann ich zum ersten mal mitschreibe/einen fehlversuch bekomme?
Die Studierenden sollen Lehrveranstaltungen zu dem im Studienplan (Anlage 1) vorgesehe-
nen Zeitpunkt besuchen. Sie müssen sich spätestens im zweiten Semester nach dem Er-
werb der Prüfungszulassung (siehe §11 Abs. 2) in einer Lehrveranstaltung zu der zugehöri-
gen Prüfung anmelden. Für die Frist gilt § 8 Abs.3 Studienbeitrags- und Hochschulabgaben-
gesetz (StBAG) entsprechend. Wer diese Fristen überschreitet, muss die Prüfungszulassung
erneut erwerben, es sei denn, dass sie bzw. er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
blightzero hat geschrieben:Also bezüglich der 1.5 Jahre die hier erwähnt sind konnte ich in der BPO nichts finden.
Wiederholungsprüfungen [...] müssen spätestens im zweiten Semester nach dem Fehlversuch der Erstprüfung erfolgen. Für die Frist gilt § 8 Abs. 3 StBAG entsprechend. Wer diese Frist überschreitet, verliert ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch, es sei denn, dass das Versäumnis nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten ist. [...]
NeX hat geschrieben:rein theoretisch ist im bachelor doch möglich das ich afi im 1 semester einmal versuche und dann erst wieder im 5 semester.......wenn ich denn wollte und die prüfungszulassung wieder bekäme...
blightzero hat geschrieben:Unter §6 Prüfungen und Prüfungsfristen heißt es lediglich unter 6.7:Die Studierenden sollen Lehrveranstaltungen zu dem im Studienplan (Anlage 1) vorgesehe-
nen Zeitpunkt besuchen. Sie müssen sich spätestens im zweiten Semester nach dem Er-
werb der Prüfungszulassung (siehe §11 Abs. 2) in einer Lehrveranstaltung zu der zugehöri-
gen Prüfung anmelden. Für die Frist gilt § 8 Abs.3 Studienbeitrags- und Hochschulabgaben-
gesetz (StBAG) entsprechend. Wer diese Fristen überschreitet, muss die Prüfungszulassung
erneut erwerben, es sei denn, dass sie bzw. er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
mister_nu hat geschrieben:Aber bevor ihr euch noch zu Tode sucht: § 20, Abs. 2:Wiederholungsprüfungen [...] müssen spätestens im zweiten Semester nach dem Fehlversuch der Erstprüfung erfolgen. Für die Frist gilt § 8 Abs. 3 StBAG entsprechend. Wer diese Frist überschreitet, verliert ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch, es sei denn, dass das Versäumnis nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten ist. [...]